Der Rentenberater ist – entgegen vielerorts noch immer auftretender Auffassung – kein Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versicherungsunternehmens. Vielmehr ist ein Rentenberater aufgrund seiner Sachkunde zur unabhängigen Rechtsberatung in den Bereichen:
• Gesetzlichen Rentenversicherung
• Gesetzlichen Unfallversicherung
• Gesetzlichen Krankenversicherung
• Gesetzlichen Pflegeversicherung
• Soziales Entschädigungsrecht
• Schwerbehindertenrecht
• Betriebliche und berufsständische Versorgung sowie
• Versorgungsausgleich
zugelassen. In diesen Rechtsgebieten werden Sie hier qualifiziert und unabhängig beraten und in Verwaltungsverfahren oder vor den deutschen Sozial- und Landessozialgerichten prozessual vertreten.
Für diese Tätigkeit des Rentenberaters gelten ab dem 01.07.2008 die gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetztes (RDG). Das RDG regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen und Rechtssuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 RDG).