Vergütung der Rentenberater

Grundlage der Vergütung von Rentenberatern ist - wie bei Rechtsanwälten auch - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(RVG).

Die Kosten der Rentenberatung hängen im Wesentlichen von dem zu behandelnden Sachverhalt und dem damit einhergehenden Arbeits- und Zeitaufwand ab. Einfluss nimmt auch, ob die Angelegenheit außergerichtlich, im Widerspruchsverfahren oder in Klageverfahren der 1. oder 2. Instanz erledigt werden kann.

Aus sozialpolitischen Gründen wurden seit jeher die gesetzlichen Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten wurden bewusst niedrig gehalten, damit der Versicherte nicht schon durch die vom Gesetzgeber definierten Kosten an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird. Dieser Grundsatz ist richtig uns sinnvoll, gleichwohl steht dem jedoch gegenüber, dass sich auch meine Tätigkeit als Rentenberater betriebswirtschaftlich tragen muss. Vor diesem Hintergrund ist es gestattet, mit dem Mandanten eine sog. Vergütungsvereinbarungen abschließen, bei denen die tatsächlichen Kosten vom Gebührenrahmen des RVG abweichen.

Rentenberatern ist es gesetzlich untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 2 RVG).

Unter Umständen können Kosten der jeweiligen Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch mich von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung stattfindet, hängt von Ihrer Versicherungspolice ab. Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war.

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden (Schreiben des BMF vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97)